1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB). Kantonsgericht KG Seite 3 von 7