Am 1. Oktober 2015 fand eine Sitzung vor dem Friedensgericht statt, an welcher A.________ erschien (act. 119). Im Jahresbericht 2015 empfiehlt die D.________, die Platzierung und Betreuung von A.________ durch die D.________ abzuschliessen, ergänzend zur laufenden Beistandschaft eine Betreuung durch das E.________ und eine Kontaktaufnahme mit einem forensisch geschulten Erwachsenenpsychiater (act. 141). B. Mit Entscheid vom 14. Januar 2016 hob das Friedensgericht die Platzierung von A.________ in der D.________ sowie die Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB per 29. Februar 2016 auf. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.