Sachverhalt A. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 29. Juli 2010 wurde B.________ und C.________ die Obhut über A.________, geboren im Jahr 1993, entzogen und das Kind in der D.________ platziert, da aufgrund des aggressiven und fremdgefährdenden Verhaltens von A.________ der Verbleib zu Hause nicht mehr möglich war (act. 1). Über A.________ wurde am 15. Juni 2011 eine freiwillige Beistandschaft errichtet (act. 15). Am 3. April 2014 wurde die freiwillige Beistandschaft in eine neurechtliche Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angepasst (act. 63).