{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-04-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2016-10_2016-04-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2016_10_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641179b4b3098aaa851b9aa82067093a5c1a5fd8940caa547216c2cf243df644a758b56e654dca6f159ba4698214c2f8aaf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641179b4b3098aaa851b9aa82067093a5c1a5fd8940caa547216c2cf243df644a758b56e654dca6f159ba4698214c2f8aaf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2016_10", "Checksum": "64aca02a7b9cc661d60c8a01dfc6069b"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["106 2016 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 14.04.2016 106 2016 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 14.04.2016 106 2016 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:16:01", "Checksum": "4e8d9ea7e18d7e3a2451456656040011", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 14.04.2016 106 2016 10\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz\n\nWie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 festhält, ist beim Beschwerdeführer\nnach wie vor ein Schwächezustand auszumachen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass zum\njetzigen Zeitpunkt keine Hilfsbedürftigkeit besteht. Der Beschwerdeführer habe sich in der\nVergangenheit vermehrt ohne Rücksprache mit der Beiständin in der Lage erachtet,\nselbstbestimmend auch finanzielle Angelegenheiten selber nach seinem Gutdünken zu erledigen.\nFerner bestehe aufgrund der zunehmenden Reife und Lebenserfahrung eine zunehmende Pflicht\nfür den Beschwerdeführer, Selbstverantwortung bei der Einteilung seiner Finanzen zu übernehmen\nund bei Bedarf selber Rat bei staatlichen oder privaten Organisationen zu holen. Das\nFriedensgericht erachtet den Beschwerdeführer trotz seines Schwächezustandes als fähig, aus\neigenem Antrieb bei der Erwachsenenschutzbehörde seines dannzumaligen Wohnsitzes einen\nAntrag auf Errichtung einer Beistandschaft zur Verwaltung seines Einkommens zu stellen, sollte er\nmit der Einteilung seiner Finanzen überfordert sein und die Hilfestellungen Dritter seinen\nSchwächezustand nicht auffangen können.\n\nDieser Begründung ist nichts entgegenzuhalten. Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer in\nder Vergangenheit geweigert hat, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten, dies obschon er die\nBeistandschaft selber verlangt hatte. Die Beiständin konnte daher ihr Mandat nicht, bzw. nicht\nrichtig ausüben. Der Beschwerdeführer nahm nur Kontakt mit ihr auf, wenn er Geld brauchte. Auch\ngeht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer es jemals zugelassen hat, dass eine\nDrittperson seine Finanzen einteilt, wie er die Aufrechterhaltung der Beistandschaft in seiner\nBeschwerde begründet. Es besteht kein Indiz dafür, dass sich dies in Zukunft ändern sollte. Aus\nder letzten Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2015 ergibt sich im Gegenteil, dass er\nsein Leben leben will, wie er es für richtig hält; er will selbständig sein. Obschon er in einer Art und\nWeise mit seinem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (vgl. zwei Autos\nbei einem Lohn von CHF 4‘000.-), hat der Beschwerdeführer mit seinen 22 Jahren auch gezeigt,\ndass er nun in der Lage ist, selber Entscheide zu treffen, einer Arbeit nachzugehen und sich zu\norganisieren. Unter diesen Umständen ist eine Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. 395 ZGB\nnicht mehr gerechtfertigt. Sicherlich ist es beruhigend zu wissen, dass es jemanden gibt, an\nwelchen man sich wenden kann, wenn man kein Geld mehr hat oder man vor einem Problem\nsteht. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der errichteten Beistandschaft. Unterstützung und Hilfe\nkann der Beschwerdeführer wenn nötig von Organisationen wie das E.________ erhalten, wie ihm\ndies von der Vorinstanz und der D.________ bereits empfohlen wurde. Sollte dies nicht reichen,\nsteht es ihm frei, allenfalls erneut eine Beistandschaft zu beantragen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist\nder angefochtene Entscheid jedenfalls nicht zu beanstanden.\n\n3. a) Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm\ndeshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG).\n\nb) Die Prozesskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO\ni.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR).\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 7\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\nII. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________\nauferlegt.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 14. April 2016/swo\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n.\n"}