{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-04-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2016-10_2016-04-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2016_10_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641179b4b3098aaa851b9aa82067093a5c1a5fd8940caa547216c2cf243df644a758b56e654dca6f159ba4698214c2f8aaf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641179b4b3098aaa851b9aa82067093a5c1a5fd8940caa547216c2cf243df644a758b56e654dca6f159ba4698214c2f8aaf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2016_10", "Checksum": "64aca02a7b9cc661d60c8a01dfc6069b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2016 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 14.04.2016 106 2016 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 14.04.2016 106 2016 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:10:50", "Checksum": "2e488dc6a6ef86c18fb1f77b536b43a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 14.04.2016 106 2016 10\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz\n\n cc) In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des\nErwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit.\nSubsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen\nsind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen\nsichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch\ndie Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - schon\ngewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1\nZiff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene\nUnterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend,\nso muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein\n(Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 7\n\numschriebene, starre Massnahmen, sondern \"Massnahmen nach Mass\" zu treffen, das heisst\nsolche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt\nder Grundsatz \"Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich\".\nDies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB\n(BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen).\n\nb) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Errichtung der - von ihm\nbeantragten - Beistandschaft die Zusammenarbeit mit der Beiständin nicht nur sehr erschwert,\nsondern teilweise auch verweigert hat. Ihr war es kaum möglich, ihr Mandat wahrzunehmen. So\ngeht bereits aus dem Eingangsinventar vom 26. August 2011 hervor, dass der Beschwerdeführer\njede Kontaktaufnahme mit der Beiständin verweigert hat; er wolle keinen Beistand, schliesslich sei\ner nun volljährig und könne selber über sein Geld bestimmen (act. 24 ff.). Aus dem\nTätigkeitsbericht vom 25. Februar 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer F.________ zwar\nals Beiständin akzeptiert hat, die Zusammenarbeit jedoch äusserst schwierig ist (act. 40 ff.).\nAnlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 3. April 2014 gab der Beschwerdeführer zu\nProtokoll, er informiere die Beiständin nur teilweise, es gehe sie nicht alles etwas an. Auf die Frage\ndes Gerichts, wieviel er verdiene, wollte er nicht antworten, dies sei seine Privatsphäre (act. 51 ff.).\nAn dieser Sitzung erklärte die Beiständin, es sei immer ein Kampf, die Rechnungen zu bezahlen.\nBeim letzten Mal habe der Beschwerdeführer sie nicht mehr als Beiständin haben wollen. Er habe\nselber ein Konto bei der Post eröffnet; es sei als Beiständin schwierig, an diese Konti zu kommen.\nEr scheine die Rechnungen selber bezahlt zu haben (act. 53). Am 3. Juli 2015 äusserte sich die\nBeiständin wie folgt: „Er hat mir damals gesagt, dass er selbständig werden und sparen wolle. Er\nhat mir gesagt, dass er pro Woche CHF 1‘000.- sparen will, das hat er getan, weil er ein Auto\nkaufen wollte. Ich habe ihm erklärt, dass das nur mit einer fixen Anstellung gehe. Er hat mir\ngesagt, dass ich nur sein Beistand sei. Er hat das Auto gekauft und musste es erst einmal\nreparieren lassen. Er ist dann zurück zur Garage und es funktioniert jetzt. Er hat kurz danach einen\nUnfall verursacht. Wir hatten noch nicht einmal die Versicherung bezahlt. Der Schaden war nicht\nhoch. Ich habe eine Rechnung verlangt. Er wurde sehr ausfällig. Ich habe abgemacht, dass er die\nCHF 800.- bar bezahle. Er hat mir gesagt, dass er mich nicht mehr haben wolle. Ich habe ihm\ngesagt, dass es ohne Belege nicht geht. Niemand hat das Auto gesehen. Am Abend hat mir der\nGaragist telefoniert, ich habe ihm dasselbe gesagt. Ich habe dann eine Quittung erhalten. Es geht\nimmer auf. Manchmal zahle ich seine Rechnungen und nehme dann das Geld wenn es kommt. Er\nist temporär angestellt. Er will jetzt ein Leasingauto. Er sagt mir, dass er unterschreiben kann“ (act.\n101). Am 30. Juli 2015 meldete die Beiständin dem Friedensgericht das Folgende: „[…] Herr\nA.________ hat seinen Hy[u]ndai eingetauscht gegen einen Kleinwagen der Marke Kia, mit der\nBegründung, dass dieser weniger Benzin benötige, da er mit dem Auto zur Arbeit fahre. Zusätzlich\nhat er einen Leasingvertrag über 4 Jahre abgeschlossen für einen Audi 2 Liter Turbo (Occasion).\nAuf meine Intervention hin, hat er mir gesagt, er brauche das Auto lediglich am Wochenende, da\nauch dieses Auto 12 Liter Benzin verschlinge. Ich habe ihm zu erklären versucht, dass er nicht\nzwei Autos behalten kann, da dies schon rein finanziell nicht möglich sei. Leider ist er sehr\nuneinsichtig. Er hat mir gesagt, ich sei nicht sein Vormund und könne ihm nichts verbieten.\nSchliesslich arbeite er und verdiene Fr. 4‘000.00. Er behalte die Autos, da könne ich nichts\nmachen“ (act. 108). Anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2015 erklärte A.________, seit\nsieben Monaten bei G.________ zu arbeiten. Im Moment sei die Motivation nicht mehr so da; er\nmöchte in einem Büro arbeiten und viel Geld verdienen. Er wolle selbständiger sein. Er habe\ngearbeitet, habe für sich geschaut, sei pünktlich aufgestanden und habe sich selber organisiert. Er\ntelefoniere der Beiständin, wenn er Geld brauche. Momentan wohne er in H.________. Im Moment\nbringe ihm die D.________ nichts, vielleicht sei es wichtig im Winter, wenn er nicht mehr\nweiterwisse. Er wisse nicht, wie man mit einem Lohn von CHF 4‘000.- pro Monat eine Wohnung\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 7\n\nzahlen solle. Er wolle sein Leben leben. Ein Gutachten werde er sicher nicht machen lassen, er\nhabe eine Privatsphäre (act. 119 ff.).\n\n"}