{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-04-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2016-10_2016-04-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2016_10_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641179b4b3098aaa851b9aa82067093a5c1a5fd8940caa547216c2cf243df644a758b56e654dca6f159ba4698214c2f8aaf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641179b4b3098aaa851b9aa82067093a5c1a5fd8940caa547216c2cf243df644a758b56e654dca6f159ba4698214c2f8aaf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2016_10", "Checksum": "64aca02a7b9cc661d60c8a01dfc6069b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2016 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 14.04.2016 106 2016 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 14.04.2016 106 2016 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:10:50", "Checksum": "2e488dc6a6ef86c18fb1f77b536b43a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 14.04.2016 106 2016 10\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz\n\nDas Erfordernis der Begründung, an das zwar im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen\nAnforderungen zu stellen sind (BOHNET, Autorités et procédure en matière de protection de\nl'adulte, in Le nouveau droit de la protection de l'adulte, 2012, S. 90 N 167; MEIER/LUKIC,\nIntroduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 61 N 132; BSK Erw.Schutz-\nSTECK, Art. 450 N 42), bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der\nangefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er\nlediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf\nfrühere Prozesshandlungen zufrieden gibt, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise\nkritisiert und wenn er lediglich auf Vorakten verweist. Die Begründung muss hinreichend genau\nund eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies\nsetzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen\nbezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III\n374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche,\nvon Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die\nRechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014\nE. 4.2.1).\n\nbb) Das Friedensgericht begründet seinen Entscheid damit, dass die Beistandschaft ab\nMündigkeit zum Ziel hatte, den Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters und seiner\nUnterfahrenheit in den finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten,\ninsbesondere aufgrund der Platzierung in der D.________. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile\n22 Jahre alt und müsse selber Verantwortung übernehmen. Aufgrund der zunehmenden\nLebenserfahrung des Beschwerdeführers und der Aufhebung der Platzierung in der D.________\nsei die Beistandschaft nicht mehr verhältnismässig und werde per 29. Februar 2016 aufgehoben.\n\nDer Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt: „Meine Erfahrung zeigt, dass ich\nunbedingt eine Unterstützung für die Einteilung meiner Finanzen brauche. Ich bitte Sie, mir die\nUnterstützung von Frau Weissleder weiterhin zu gewähren“.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 7\n\nDamit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung des Entscheides auseinander. Er\nzeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll, bzw. weshalb er „unbedingt\neine Unterstützung“ brauche.\n\nMangels genügender Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n2. Selbst bei Eintreten auf die Beschwerde wäre diese aber mit Verweis auf die Begründung\nder Vorinstanz im Entscheid vom 14. Januar 2016 abzuweisen.\n\na) aa) Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden\nPerson oder von Amtes wegen errichtet (Art 390 Abs. 3 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde\nerrichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung,\neiner psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre\nAngelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder\nwenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die\nerledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte\nPerson bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Urteil BGer 5A_379/2015 vom 12. August 2015\nE. 2.1). Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist\nrestriktiv zu handhaben. Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer\nBeistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen\nBehinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene\nErscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine\nVerbindung von Blind- und Taubheit. Diese strengen Voraussetzungen schliessen es aus, eine\nPerson allein deshalb zu verbeiständen, weil sie mit ihrem Geld in einer Art und Weise umgeht, die\nnach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (Urteil 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1\nmit Hinweisen).\n\nbb) Als mildeste Massnahme sieht [das Gesetz] die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393\nAbs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet werden und\nbezweckt, ihr für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung zu\ngewährleisten. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB)\nangeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen\nkann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den\nWillen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Auch diese Massnahme schränkt aber die\nHandlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde\nnicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB; Urteil 5A_795/2014 vom 14. April 2015\nE. 4.1.2). Weiter sind die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und die umfassende\nBeistandschaft (Art. 398 ZGB) gesetzlich geregelt. Die Begleit-, die Vertretungs- und die\nMitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB).\n\n"}