3. Grundsätzlich sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich dass sie nicht anwaltlich vertreten ist, wird jedoch ausnahmsweise von der Erhebung solcher Kosten abgesehen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 12. Oktober 2016 wird bestätigt. II. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.