Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (u.a. unverändertes Besuchs- und Ferienrecht und keine Anordnung weiterer Massnahmen), welcher von keinem der Eltern angefochten wurde, ist der Entscheid des Friedensgerichts, der Beschwerdeführerin ein Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. Es sind weder Rechtsverletzungen, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit ersichtlich. Die Beschwerde wird dementsprechend abgewiesen und der Entscheid vom 12. Oktober 2016 bestätigt.