sicherlich nuancierte sie dies in einer dritten Eingabe, wobei jedoch weiterhin von Drohungen und körperlicher Gewalt ihr gegenüber die Rede war. In seiner Funktion als Kindesschutzbehörde musste das Friedensgericht dem nachgehen, was Kosten zur Folge hatte. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (u.a. unverändertes Besuchs- und Ferienrecht und keine Anordnung weiterer Massnahmen), welcher von keinem der Eltern angefochten wurde, ist der Entscheid des Friedensgerichts, der Beschwerdeführerin ein Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen, nicht zu beanstanden.