Dies wurde nötig, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beiständin – aufgrund der Informationen der Beschwerdeführerin – ihm verschiedene Elemente unterbreitet hatten, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Antrag auf Beistandswechsel standen und grundsätzlich zu einer Abänderung des Besuchs- und Ferienrechts respektive zur Anordnung weiterer Massnahmen hätten führen können. So schrieb die Beschwerdeführerin zweimal (16. März und 27. Mai 2016), dass sie das Besuchsrecht in Frage stelle und erklärte, weshalb sie dies tue; sicherlich nuancierte sie dies in einer dritten Eingabe, wobei jedoch weiterhin von Drohungen und körperlicher Gewalt ihr gegenüber die Rede war.