Das Friedensgericht musste sich jedoch nicht nur mit dem Beistandswechsel auseinandersetzen, sondern auch prüfen, ob das bestehende Besuchs- und Ferienrecht abzuändern war, bzw. ob allenfalls weitere Massnahmen angeordnet werden mussten. Dies wurde nötig, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beiständin – aufgrund der Informationen der Beschwerdeführerin – ihm verschiedene Elemente unterbreitet hatten, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Antrag auf Beistandswechsel standen und grundsätzlich zu einer Abänderung des Besuchs- und Ferienrechts respektive zur Anordnung weiterer Massnahmen hätten führen können.