b) Das Friedensgericht hielt bezüglich der Verfahrenskosten im Wesentlichen fest, dass diese den Kindseltern zur Bezahlung aufzuerlegen sind und sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat. Die Mutter habe das Besuchsrecht in Frage gestellt, was zu zusätzlichen Abklärungen geführt habe. Es rechtfertige sich somit, ihr einen Viertel der Kosten aufzuerlegen (Entscheid, S. 4). c) Die Regelung der Verfahrenskosten obliegt dem kantonalen Gesetzgeber. Soweit die Kantone nichts anderes bestimmen, sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.