2. a) Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, der Vater habe das Verfahren eingeleitet. Er habe innerhalb eines Jahres zweimal versucht, den Beistand zu wechseln. Sie sei nicht bereit, für Kosten aufzukommen, die sie nicht verursacht habe. Es sei nicht in ihrem Interesse gewesen, sich mit „irgendwelchen Gerichten auseinanderzusetzen“. Als alleinerziehende und selbständig erwerbende Frau sei sie auf jeden Franken angewiesen und überlege sich genau, wofür sie das Geld ausgebe.