g) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist in casu grundsätzlich der Fall, wobei zu bemerken ist, dass an das Erfordernis der Begründung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. h) Der Streitwert beläuft sich auf CHF 115.-.