1. Das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters bleibt unverändert bestehen. 2. Es wird festgestellt, dass die Kindseltern die elterliche Sorge über B.________ gemeinsam ausüben. 3. Es werden keine weiteren Massnahmen angeordnet. 4. Die Gerichtskosten werden auf CHF 460.00 (Gebühr: CHF 400.00, Auslagen: CHF 60.00) festgesetzt und zu ¾ dem Kindsvater, ausmachend CHF 345.00, und zu ¼ der Kindsmutter, ausmachend CHF 115.00, zur Bezahlung auferlegt. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erhob A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragt, ihr seien keine Kosten aufzuerlegen.