Mit Entscheid vom 12. August 2015 errichtete das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) für B.________ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D.________ vom kantonalen Jugendamt zur Beiständin. B. Am 7. März 2016 gingen beim Friedensgericht zwei Schreiben des Vaters ein, mit welchen er einerseits einen Antrag auf Wechsel der Beiständin stellte und andererseits sich beim Jugendamt über letztere beschwerte, namentlich im Zusammenhang mit der Verschiebung eines Besuchswochenendes.