{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-11-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2016-104_2016-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2016_104_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410cbc9798632c98344d1a8d0b7f2d00035f98f2d4e8682cef40caeea92c1f3044ff784f049e56905d9234d19a209f37b3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410cbc9798632c98344d1a8d0b7f2d00035f98f2d4e8682cef40caeea92c1f3044ff784f049e56905d9234d19a209f37b3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2016_104", "Checksum": "7848c2361b240a0aeb862a017ad922a2"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["106 2016 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 18.11.2016 106 2016 104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 18.11.2016 106 2016 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 03:48:17", "Checksum": "2cc3dbe91e6beaa05dc58207eef3f404", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 18.11.2016 106 2016 104\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\nWas die Verteilung der Gerichtskosten betrifft, kann festgestellt werden, dass das Gesuch um\nBeistandswechsel abgewiesen wurde, so dass dem Vater die diesbezüglichen Kosten\naufzuerlegen waren. Das Gesuch um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde\nzurückgezogen; die wenigen Kosten, die es verursacht hat, sind ebenfalls durch den Vater zu\ntragen. Das Friedensgericht musste sich jedoch nicht nur mit dem Beistandswechsel\nauseinandersetzen, sondern auch prüfen, ob das bestehende Besuchs- und Ferienrecht\nabzuändern war, bzw. ob allenfalls weitere Massnahmen angeordnet werden mussten. Dies wurde\nnötig, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beiständin – aufgrund der Informationen der\nBeschwerdeführerin – ihm verschiedene Elemente unterbreitet hatten, die in keinem direkten\nZusammenhang mit dem Antrag auf Beistandswechsel standen und grundsätzlich zu einer\nAbänderung des Besuchs- und Ferienrechts respektive zur Anordnung weiterer Massnahmen\nhätten führen können. So schrieb die Beschwerdeführerin zweimal (16. März und 27. Mai 2016),\ndass sie das Besuchsrecht in Frage stelle und erklärte, weshalb sie dies tue; sicherlich nuancierte\nsie dies in einer dritten Eingabe, wobei jedoch weiterhin von Drohungen und körperlicher Gewalt\nihr gegenüber die Rede war. In seiner Funktion als Kindesschutzbehörde musste das\nFriedensgericht dem nachgehen, was Kosten zur Folge hatte. Aufgrund des Ausgangs des\nVerfahrens (u.a. unverändertes Besuchs- und Ferienrecht und keine Anordnung weiterer\nMassnahmen), welcher von keinem der Eltern angefochten wurde, ist der Entscheid des\nFriedensgerichts, der Beschwerdeführerin ein Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen, nicht zu\nbeanstanden. Es sind weder Rechtsverletzungen, noch eine unrichtige oder unvollständige\nFeststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit ersichtlich.\n\nDie Beschwerde wird dementsprechend abgewiesen und der Entscheid vom 12. Oktober 2016\nbestätigt.\n\nEs bleibt für die Zukunft hinzuzufügen, dass eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege\nhat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht\naussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die Befreiung von den\nGerichtskosten. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse\ndarzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (siehe Art. 117-123 ZPO).\n\n3. Grundsätzlich sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten des\nBeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesamten Umstände,\nnamentlich dass sie nicht anwaltlich vertreten ist, wird jedoch ausnahmsweise von der Erhebung\nsolcher Kosten abgesehen.\n\n(Dispositiv auf der nächsten Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 6\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nDer Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 12. Oktober 2016 wird bestätigt.\n\nII. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 18. November 2016/swo\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n"}