{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-11-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2016-104_2016-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2016_104_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410cbc9798632c98344d1a8d0b7f2d00035f98f2d4e8682cef40caeea92c1f3044ff784f049e56905d9234d19a209f37b3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410cbc9798632c98344d1a8d0b7f2d00035f98f2d4e8682cef40caeea92c1f3044ff784f049e56905d9234d19a209f37b3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2016_104", "Checksum": "7848c2361b240a0aeb862a017ad922a2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2016 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 18.11.2016 106 2016 104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 18.11.2016 106 2016 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:37:33", "Checksum": "f036e661a1eed53e1169ea6bea6c25ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 18.11.2016 106 2016 104\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\nMit Entscheid vom 15. Juni 2016 wies das Gericht den Antrag auf Wechsel der Person der\nBeiständin ab. Es entschied zudem, dass weitere Abklärungen zum Besuchs- und Ferienrecht zu\ntreffen seien. Es forderte die Eltern auf, sich zum Thema Drohungen gegenüber dem anderen\nElternteil zu äussern. Diese kamen der Aufforderung mit Schreiben vom 17. August und\n30. August 2016 nach. Zudem stellte der Vater einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge,\nwelcher er in der Folge wieder zurückzog, nachdem die Mutter in Erinnerung gerufen hatte, dass\ndiese bereits seit 2006 besteht.\n\nC. Am 12. Oktober 2016 erliess das Friedensgericht folgenden Entscheid:\n\n1. Das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters bleibt unverändert bestehen.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Kindseltern die elterliche Sorge über B.________\ngemeinsam ausüben.\n\n3. Es werden keine weiteren Massnahmen angeordnet.\n\n4. Die Gerichtskosten werden auf CHF 460.00 (Gebühr: CHF 400.00, Auslagen: CHF 60.00)\nfestgesetzt und zu ¾ dem Kindsvater, ausmachend CHF 345.00, und zu ¼ der\nKindsmutter, ausmachend CHF 115.00, zur Bezahlung auferlegt.\n\nD. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erhob A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid.\nSie beantragt, ihr seien keine Kosten aufzuerlegen.\n\nAm 3. November 2016 hielt das Friedensgericht an seinem Entscheid fest und verzichtete auf die\nEinreichung einer detaillierten Stellungnahme.\n\nErwägungen\n\n1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1\nBst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine\nOrganisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide,\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 6\n\ndie von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des\nGesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]).\n\nb) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in\nKindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).\n\nc) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB). Der\nangefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 zugestellt, so dass\ndie am 28. Oktober 2016 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.\n\nd) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und\ndie der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt.\n\nVorliegend wurde der Beschwerdeführerin ein Viertel der Gerichtskosten auferlegt. Sie ist somit\nzur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\ne) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1),\ndie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die\nUnangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden.\n\nf) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit\naufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).\n\ng) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und – im Gegensatz zur Beschwerde gegen\neinen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) –\nbegründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist in casu grundsätzlich der Fall, wobei zu\nbemerken ist, dass an das Erfordernis der Begründung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht\nkeine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.\n\nh) Der Streitwert beläuft sich auf CHF 115.-.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, der Vater habe das Verfahren\neingeleitet. Er habe innerhalb eines Jahres zweimal versucht, den Beistand zu wechseln. Sie sei\nnicht bereit, für Kosten aufzukommen, die sie nicht verursacht habe. Es sei nicht in ihrem Interesse\ngewesen, sich mit „irgendwelchen Gerichten auseinanderzusetzen“. Als alleinerziehende und\nselbständig erwerbende Frau sei sie auf jeden Franken angewiesen und überlege sich genau,\nwofür sie das Geld ausgebe.\n\nb) Das Friedensgericht hielt bezüglich der Verfahrenskosten im Wesentlichen fest, dass\ndiese den Kindseltern zur Bezahlung aufzuerlegen sind und sie nach dem Ausgang des\nVerfahrens verteilt werden, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat. Die Mutter habe das\nBesuchsrecht in Frage gestellt, was zu zusätzlichen Abklärungen geführt habe. Es rechtfertige sich\nsomit, ihr einen Viertel der Kosten aufzuerlegen (Entscheid, S. 4).\n\nc) Die Regelung der Verfahrenskosten obliegt dem kantonalen Gesetzgeber. Soweit die\nKantone nichts anderes bestimmen, sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.\n\nNach Art. 6 Abs. 1 KESG gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der betroffenen Person; Art. 108\nZPO bleibt vorbehalten.\n\nDie Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei\nKlagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\nunterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem\nAusgang des Verfahrens verteilt. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder\nNebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf\nsolidarische Haftung erkennen (Art. 106 ZPO).\n\nd) Vorliegend wurden die Gerichtskosten auf CHF 460.- bestimmt, was weder von der\nBeschwerdeführerin noch vom Kindsvater beanstandet wurde, so dass die Festsetzung nicht\nnäher zu prüfen ist.\n\n"}