{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-11-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2016-104_2016-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2016_104_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410cbc9798632c98344d1a8d0b7f2d00035f98f2d4e8682cef40caeea92c1f3044ff784f049e56905d9234d19a209f37b3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410cbc9798632c98344d1a8d0b7f2d00035f98f2d4e8682cef40caeea92c1f3044ff784f049e56905d9234d19a209f37b3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2016_104", "Checksum": "7848c2361b240a0aeb862a017ad922a2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2016 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 18.11.2016 106 2016 104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 18.11.2016 106 2016 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:37:33", "Checksum": "f036e661a1eed53e1169ea6bea6c25ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 18.11.2016 106 2016 104\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n106 2016 104\n\nUrteil vom 18. November 2016\nKindes- und Erwachsenenschutzhof\n\nBesetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser\nRichter: Jérôme Delabays, Catherine Overney\nGerichtsschreiberin: Jessica Koller\n\nPartei A.________, Beschwerdeführerin\n\nGegenstand Gerichtskosten\n\nBeschwerde vom 28. Oktober 2016 gegen den Entscheid des\nFriedensgerichts des Sensebezirks vom 12. Oktober 2016\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nA. B.________, geboren im Jahr 2006, ist der Sohn von A.________ und C.________.\n\nMit Entscheid vom 12. August 2015 errichtete das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend:\ndas Friedensgericht) für B.________ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2\nZGB und ernannte D.________ vom kantonalen Jugendamt zur Beiständin.\n\nB. Am 7. März 2016 gingen beim Friedensgericht zwei Schreiben des Vaters ein, mit welchen\ner einerseits einen Antrag auf Wechsel der Beiständin stellte und andererseits sich beim\nJugendamt über letztere beschwerte, namentlich im Zusammenhang mit der Verschiebung eines\nBesuchswochenendes.\n\nDie Mutter wurde am 10. März 2016 zur Stellungnahme zu beiden Schreiben aufgefordert. Sie tat\ndies mit Eingabe vom 16. März 2016 (Postaufgabe: 23. März 2016). Dabei stellte sie auch das\nBesuchsrecht des Vaters in Frage („Auch der Vorfall während einem Vaterwochenende hat mich\nzutiefst erschüttert als ich erfahren musste das Herr C.________ sich mit einem anderen\nAutomobilist auf der Autobahn eine Verfolgungsjagd geliefert hat und B.________ hinten im Auto\nsass. Geendet hat das ganze nach Aussage von Herr C.________ so dass der unbekannte Mann\nsich in einem Waldstück vor B.________ und Herrn C.________ entblösste und seinen Penis\nzeigte. Da es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelt stelle ich als Mutter das Besuchsrecht\nvon Herr C.________ infrage. Ich habe keine Ahnung was genau an den Wochenenden geschieht\nwen B.________ bei seinem Vater verbringt, ausser das B.________ von Samstag bis Sonntag\nbei den Eltern von Herr C.________ verweilt. Was ich aber sagen kann ist das B.________ jeweils\n2-3 Tage danach in der Schule wie auch zuhause sehr Mühe hat sich zu Konzentrieren und er sich\nvon mir und den Lehrern nichts sagen lässt. Dies wurde bereits von seinen Lehrpersonen an uns\ngemeldet“).\n\nAm 11. April 2016 wurden der Vater und die Beiständin zu einer Sitzung vorgeladen (Gegenstand:\nAntrag auf Wechsel der Erziehungsbeiständin). Diese sollte am 27. April 2016 stattfinden, musste\njedoch auf den 15. Juni 2016 verschoben werden. Die Mutter wurde dahingehend informiert, dass\nihre Anwesenheit nicht zwingend erforderlich sei.\n\nAm 27. Mai 2016 beantragte die Beiständin, das Besuchsrecht und die telefonischen Kontakte\nzwischen Vater und Sohn seien bis zur Sitzung vom 15. Juni 2016 zu sistieren. Die Mutter hatte ihr\nein Foto, das sie zum Muttertag erhalten hatte (B.________ posiert mit einer [Wasser-]Pistole),\nzukommen lassen, welches die Beiständin als nicht angebracht, sondern eher als schockierend\nund provozierend erachtete. Einmal mehr sei unklar, welchen Aktivitäten der Vater mit seinem\nSohn nachgehe. Nach Aussagen der Mutter zeige B.________ nach den Vaterwochenenden ein\nunausgeglichenes Verhalten. Das gehe soweit, dass er in der Schule vermehrt Schwierigkeiten\nhabe und sich nicht konzentrieren könne. Die Lehrpersonen würden die Aussagen der Mutter\nbestätigen. Der Vater gebe sich in Bezug auf die Aktivitäten an den Wochenenden sehr bedeckt;\nnamentlich wisse das Jugendamt nicht, mit wem genau B.________ diese verbringe. Auch die\nneue Adresse des Vaters sei ihm nicht bekannt.\n\nAm 27. Mai 2016 teilte die Mutter dem Friedensgericht mit, dass sie an der Sitzung vom 15. Juni\n2016 nicht teilnehmen werde. Sie erklärte zudem, dass sie das Besuchsrecht des Vaters nach wie\nvor in Frage stelle.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 6\n\nMit Entscheid vom 1. Juni 2016 wurde das Gesuch der Beiständin abgewiesen. Das\nFriedensgericht weitete zudem den Verhandlungsgegenstand der Anhörung vom 15. Juni 2016 auf\nden Themenbereich Besuchs- und Ferienrecht des Vaters aus. Die Mutter wurde aufgefordert, ihre\nschriftliche Stellungnahme einzureichen, wobei deren Inhalt aufzeigen solle, wie sie die Ausübung\ndes Besuchs- und Ferienrechts durch den Vater wahrnehme, welche Vorwürfe konkret erhoben\nwerden und auf welche Art und Weise aus ihrer Sicht einer Verbesserung erzielt werden könne.\n\nMit Schreiben vom 7. Juni 2016 (Postaufgabe: 10. Juni 2016) nahm die Mutter Stellung und\nerklärte insbesondere, dass sie das Besuchsrecht des Vaters nicht grundsätzlich in Frage stelle\n(„was ich aber nicht verstehen kann und will ist das Herr C.________ mich nach so langer Zeit\nnicht in Ruhe lassen kann. Immer und immer wieder versucht er mich du Schikanieren, mir zu\nDrohen oder gar körperliche Gewalt anzuwenden“).\n\nDas Friedensgericht hörte den Vater und die Beiständin am 15. Juni 2016 an. Dabei wurden\nsowohl der Beistandswechsel als auch das Besuchsrecht (u.a. die von der Mutter erwähnten\nVorfälle [Autobahn, Foto mit der Pistole, Übermüdung des Kindes, usw.]) angesprochen.\n\n"}