hiesige Hof zum Schluss, dass dem Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers klarerweise nicht mit ambulanten Massnahmen begegnet werden kann. In Würdigung dieser Umstände sowie angesichts der im Kurzgutachten vom 23. Juli 2015 getroffenen, äusserst klar gehaltenen Schlussfolgerungen wird festgestellt, dass das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers zu recht für unbestimmte Dauer angeordnet hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. a) Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Freilassung nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG).