Dasselbe gelte für seine Probleme mit dem Vater. Er habe definitiv Behandlungsbedarf. Eine ambulante Behandlung könnte nur genügen, wenn der Beschwerdeführer sich an die Bedingungen hielte (Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 5). Der Beschwerdeführer sei bei seiner Einweisung wirklich aggressiv und in seinem Verhalten unangemessen gewesen, was heute nicht mehr so sei. Dies könne sich aber jederzeit ändern, wenn er die Medikamente nicht nehme, mit seinem Vater in Konflikt gerate oder Alkohol konsumiere. Eine allfällige Rückkehr zum Vater halte sie überdies für problematisch, da er dort Alkohol trinke und es Gewalt zwischen den beiden gebe. Sie sei davon Kantonsgericht