In einem solchen Zustand ist die Gefahr von auto- und fremdaggressivem Verhalten des Beschwerdeführers erheblich und seine Fähigkeit, sich um sich selbst zu kümmern, stark verringert. Aus dem Kurzgutachten geht damit klar der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers hervor, welchem nicht durch ambulante Behandlung begegnet werden kann, da die Bedingungen dafür nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer zeige kaum Krankheits- sowie keine Behandlungseinsicht und habe kein Bewusstsein für die Auswirkungen seiner Krankheit (einschliesslich Diabetes) auf sein Leben sowie seine Beziehungen zu anderen Menschen.