Weiter besteht gemäss Kurzgutachten aufgrund der psychischen Störung des Beschwerdeführers eine beträchtliche Gefahr sowohl für ihn selbst als auch für Dritte. Dies infolge der möglichen, durch die psychische Störung ausgelösten psychotischen Dekompensationen, welche sich in Realitätsverlust und möglicherweise noch ausgeprägterem Verfolgungswahn, Grössenwahn und Halluzinationen manifestieren. In einem solchen Zustand ist die Gefahr von auto- und fremdaggressivem Verhalten des Beschwerdeführers erheblich und seine Fähigkeit, sich um sich selbst zu kümmern, stark verringert.