e) Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. D.________ vom 23. Juli 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie sowie an psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol- und Cannabiskonsum leidet. Es besteht somit beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Weiter besteht gemäss Kurzgutachten aufgrund der psychischen Störung des Beschwerdeführers eine beträchtliche Gefahr sowohl für ihn selbst als auch für Dritte.