Das Friedensgericht kam zum Schluss, Angehörige oder andere Personen könnten dem Beschwerdeführer in diesem Zustand nicht weiterhelfen. Da in der Vergangenheit wiederholt Heteroaggressivität festgestellt worden sei, liege es auch im Interesse von Dritten, dass die dringend notwendige medizinische Hilfe mittels einer fürsorgerischen Unterbringung im Stationären Behandlungszentrum in Marsens geboten werde (angefochtener Entscheid S. 5).