Die von der Beiständin, dem Vater, der Schule, des Lehrbetriebs und der Spitex erhaltenen Informationen seien so zu gewichten, dass der Beschwerdeführer die Medikation wieder abgesetzt und den Alkoholkonsum nicht im Griff habe, wodurch ihm die nötige Hilfe nur mit einer Hospitalisation geboten werden könne. Eine sofortige Hospitalisation ermögliche die Vermeidung einer weiteren Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, welcher in diesem Zustand im höchsten Masse selbst- und fremdgefährdend sei. Das Friedensgericht kam zum Schluss, Angehörige oder andere Personen könnten dem Beschwerdeführer in diesem Zustand nicht weiterhelfen.