c) Das Friedensgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verzichte aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht wenn möglich auf die Einnahme der Medikation, trinke erhebliche Mengen Alkohol und werde aufgrund seiner psychischen Störung selbst- und fremdgefährdend. Die von der Beiständin, dem Vater, der Schule, des Lehrbetriebs und der Spitex erhaltenen Informationen seien so zu gewichten, dass der Beschwerdeführer die Medikation wieder abgesetzt und den Alkoholkonsum nicht im Griff habe, wodurch ihm die nötige Hilfe nur mit einer Hospitalisation geboten werden könne.