1. Besteht beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB, d.h. leidet er an einer psychischen Störung, einer geistiger Behinderung oder ist er schwer verwahrlost? 2. Geht vom Beschwerdeführer eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers selber oder eines Dritten aus? 3. Muss der Beschwerdeführer betreut oder seine Krankheit behandelt werden? 4. Kann die Betreuung bzw. die Behandlung ambulant erfolgen oder nur stationär (z.B. weil die Behandlung des Beschwerdeführers nicht durch ihm nahestehende Personen erfolgen kann oder weil Kantonsgericht KG Seite 4 von 7