2. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Eine psychische Störung liegt auch bei völliger Verwahrlosung oder Suchtkrankheit vor, insbesondere Alkohol-, Drogen und Medikamentensucht (BGE 137 III 289 E. 4.2).