Der angefochtene Entscheid datiert vom 1. Juli 2015 und kann dem Beschwerdeführer somit frühestens am Folgetag zugestellt worden sein. Der letzte Tag der zehntägigen Frist fällt damit auf den 12. Juli 2015; da dies ein Sonntag ist, endet sie erst am darauffolgenden Werktag (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Die am 13. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerde erfolgte offensichtlich fristgerecht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.