Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). b) Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers. Dieser ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es weiterer Ausführungen dazu bedarf.