B. Mit Entscheid vom 1. Juli 2015 ordnete das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im Stationären Behandlungszentrum in Marsens an. Die Entlassungskompetenz wurde unter Hinweis darauf, dass die Entlassung erst nach formeller Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung von A.________ möglich sei, beim Friedensgericht belassen. Die Leitung des Stationären Behandlungszentrums wurde angehalten, dem Friedensgericht den Antrag auf Verlegung von A.________ zu stellen, sobald dieser stabilisiert sei und eine Anschlusslösung in einer für den weiteren Verlauf geeigneten Institution gefunden worden sei.