{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-07-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-70_2015-07-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_70_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cb4d4a9cb0dc78166b215272714da8a64ed7e0a3e65e59df4ddfed647447e0219951e50ce1a572f84791b9f5d77eb367&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cb4d4a9cb0dc78166b215272714da8a64ed7e0a3e65e59df4ddfed647447e0219951e50ce1a572f84791b9f5d77eb367&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_70", "Checksum": "c02ba4a7d89d0f4bb5e350def034c19b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 24.07.2015 106 2015 70"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 24.07.2015 106 2015 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:41:03", "Checksum": "68e35ccda62a7d501a5e629f1c6bb1bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 24.07.2015 106 2015 70\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\nDr. med. E.________ erklärte an der Anhörung vom 23. Juli 2015 vor dem hiesigen Hof\ninsbesondere, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit die Spitex öfter nicht in Anspruch\nnehmen wollen und Termine beim Psychiater nicht wahrgenommen. Von der Beiständin wisse sie,\ndass es am Arbeitsplatz Konflikte und Beschwerden gegeben habe. Der Vater sage, der\nBeschwerdeführer trinke wieder viel Alkohol und sie kämen zu Hause nicht mehr klar. Was das\nStationäre Behandlungszentrum versuchte aufzugleisen, habe nicht funktioniert.\nBesorgniserregend sei insbesondere das geringe Krankheitsbewusstsein des Beschwerdeführers.\nEr sehe nicht ein, warum er Medikamente nehmen müsse. Auch für seine Diabeteserkrankung\nhabe er nur wenig Problembewusstsein. Sie habe den Eindruck, dass er seine Haltung ohne\näusseren Zwang nicht ändern werde. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht mehr dermassen akut\npsychotisch, wie er es im Stationären Behandlungszentrum früher gewesen war, hingegen sei sie\nbetreffend Behandlungsbereitschaft sehr skeptisch. Der Beschwerdeführer sei nur unter Druck\nkooperationswillig. Er habe zudem wenig Verständnis dafür, welche Probleme es am Arbeitsplatz\ngegeben habe; er denke, es liege an den anderen. Er sehe seinen eigenen Anteil nicht. Dasselbe\ngelte für seine Probleme mit dem Vater. Er habe definitiv Behandlungsbedarf. Eine ambulante\nBehandlung könnte nur genügen, wenn der Beschwerdeführer sich an die Bedingungen hielte\n(Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 5). Der Beschwerdeführer sei bei seiner Einweisung\nwirklich aggressiv und in seinem Verhalten unangemessen gewesen, was heute nicht mehr so sei.\nDies könne sich aber jederzeit ändern, wenn er die Medikamente nicht nehme, mit seinem Vater in\nKonflikt gerate oder Alkohol konsumiere. Eine allfällige Rückkehr zum Vater halte sie überdies für\nproblematisch, da er dort Alkohol trinke und es Gewalt zwischen den beiden gebe. Sie sei davon\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 7\n\nüberzeugt, dass sich diese Situation wiederholen werde. Sie hätten es ja bereits probiert, aber\neinen Monat später sei er wieder im Stationären Behandlungszentrum gewesen. Der\nBeschwerdeführer benötige einen Ansprechpartner und eine gewisse Aufsicht, also einen\ngeschützten Rahmen, beispielsweise betreutes Wohnen. Eine freie Wohngemeinschaft würde ihrer\nAnsicht nach nicht funktionieren, wie schliesslich bereits der freie Arbeitsplatz nicht geklappt habe.\nDer Beschwerdeführer brauche eine gewisse Führung, damit es jemand mitbekomme, wenn etwas\nschief gehe (Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 6).\n\nDer an der Anhörung ebenfalls anwesende Dr. med. F.________ bestätigte die Angaben von Dr.\nmed. E.________ (Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 7).\n\nDie Aussagen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers bestätigen und unterstreichen\nsomit das Ergebnis, zu welchem die Gutachterin gelangt ist.\n\nf) Der hiesige Hof konnte sich an der Anhörung vom 23. Juli 2015 selbst von der fehlenden\nKrankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers überzeugen. Der Beschwerdeführer\nerweckte den starken Eindruck, dass er seine eigenen Vorstellungen für real halte, unabhängig\ndavon, wie sich die Wirklichkeit präsentiert. Er scheint sich von einer Änderung der äusseren\nUmstände eine Verbesserung seiner Situation zu erhoffen, wobei sich bei ihm Frustration einstellt,\nsobald die Realität nicht seinen Vorstellungen entspricht und namentlich Drittpersonen nicht seinen\nErwartungen entsprechend handeln. Auffällig ist zudem die Tendenz des Beschwerdeführers,\nauszublenden, dass die Umsetzung seiner eigenen Entscheidungen – insbesondere was das\nFinden einer neuen Lehrstelle anbelangt – nicht allein von ihm, sondern auch von Drittpersonen\nabhängt. Aufgrund des durch seine Aussagen und sein Verhalten gewonnenen Eindrucks sowie in\nAnbetracht der Einschätzung durch die Gutachterin und die behandelnden Ärzte kommt der\nhiesige Hof zum Schluss, dass dem Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers klarerweise nicht\nmit ambulanten Massnahmen begegnet werden kann.\n\nIn Würdigung dieser Umstände sowie angesichts der im Kurzgutachten vom 23. Juli 2015\ngetroffenen, äusserst klar gehaltenen Schlussfolgerungen wird festgestellt, dass das\nFriedensgericht die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers zu recht für unbestimmte\nDauer angeordnet hat.\n\nDie Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n3. a) Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Freilassung nicht durch. Die\nProzesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG).\n\nb) Die Entscheidgebühr wird pauschal auf CHF 400.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO\ni.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Die Prozesskosten belaufen sich damit insgesamt auf CHF 1‘400.-\n(Entscheidgebühr: CHF 400.-, Auslagen für die Gutachtenserstellung: CHF 1‘000.-).\n\n(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 7\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nDer Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 1. Juli 2015 wird vollumfänglich\nbestätigt.\n\nII. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘400.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-,\nAuslagen: CHF 1‘000.-) festgesetzt und A.________ auferlegt.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\n"}