{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-07-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-70_2015-07-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_70_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cb4d4a9cb0dc78166b215272714da8a64ed7e0a3e65e59df4ddfed647447e0219951e50ce1a572f84791b9f5d77eb367&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cb4d4a9cb0dc78166b215272714da8a64ed7e0a3e65e59df4ddfed647447e0219951e50ce1a572f84791b9f5d77eb367&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_70", "Checksum": "c02ba4a7d89d0f4bb5e350def034c19b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 24.07.2015 106 2015 70"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 24.07.2015 106 2015 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:41:03", "Checksum": "68e35ccda62a7d501a5e629f1c6bb1bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 24.07.2015 106 2015 70\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\nAn der Anhörung vom 23. Juli 2015 vor dem hiesigen Hof erklärte der Beschwerdeführer\ninsbesondere, zu Hause das Medikament Risperidon eingenommen und vor seiner Einweisung\nungefähr sechs Halbliterbüchsen Bier pro Tag getrunken zu haben. Bevor er eingewiesen worden\nsei, habe er kein Cannabis geraucht, in der Vergangenheit jedoch schon. Das Verhältnis zu\nseinem Vater schwanke immer ein wenig. Er sei in der Vergangenheit nur ein einziges Mal\nhandgreiflich geworden. Wenn sein Vater ihn wie ein Kind behandle, könne er das nicht\nakzeptieren. Was das Wohnen anbelange, könne er vorübergehend bei einem Kollegen wohnen,\ndas würde sofort klappen. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er sei dem Unterricht an der\nBerufsschule fern geblieben, da es Probleme auf der Arbeit, mit ihm selber und mit Marsens\ngegeben habe. Wegen des Vaters habe er einmal nach Marsens müssen. Er habe gemerkt, dass\nder Lehrmeister regelrecht Probleme gesucht habe, was sich dann auf seine Schulbesuche\nausgewirkt habe. Am 21. Juli 2015 sei ihm schliesslich die Lehrstelle gekündigt worden. Er habe\njedoch schon mit einem Betrieb Kontakt aufgenommen und sei zuversichtlich, dass er vor Beginn\ndes neuen Lehrjahres etwas finde (Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 3). Der Spitex\ngegenüber sei er einmal ausgerastet, weil sie zu spät gekommen sei und er schon geschlafen\nhabe. Nun sei er aber darauf eingestellt. Auf die Frage, ob er auf Alkohol verzichten würde,\nantwortete er: Ja und Nein. Er würde auf die Hälfte oder noch weniger reduzieren; wenn es ihm\nnicht gut gehe, trinke er aber. Sein Kollege, welcher ihn aufnehmen könne, sei übrigens gegen\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 7\n\nAlkohol, er trinke keinen. Dort stehe der Schnaps nicht gerade auf dem Tisch, wenn man dort\nhingehe. Sein Vater habe ihm einmal Kleider nach Marsens gebracht und er habe gesehen, dass\ner stark „näb de Schueh“, an etwas am Herumüberlegen war. Seine neue Lehrstelle könne er\nentweder bei G.________, Heizungsinstallateur, oder bei der H.________ in I.________ machen\n(Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 4). Der Beschwerdeführer bestand zudem darauf,\nletztes Mal an seinem Vater keine Gewalt angewendet zu haben und bei der Arbeit selbst Gewalt\nerlebt zu haben, nicht umgekehrt. Er sei bei der Arbeit geschlagen und getreten worden und habe\nsich lediglich gewehrt, was natürlich auch aggressiv mache. Man möchte ja eine Barriere errichten,\nwenn man sich wehrt; da töne die Stimme dann auch mal aggressiv (Protokoll der Anhörung vom\n23. Juli 2015, S. 7).\n\ne) Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. D.________ vom 23. Juli 2015 ergibt sich, dass\nder Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie sowie an psychischen und\nVerhaltensstörungen durch Alkohol- und Cannabiskonsum leidet. Es besteht somit beim\nBeschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Weiter besteht\ngemäss Kurzgutachten aufgrund der psychischen Störung des Beschwerdeführers eine\nbeträchtliche Gefahr sowohl für ihn selbst als auch für Dritte. Dies infolge der möglichen, durch die\npsychische Störung ausgelösten psychotischen Dekompensationen, welche sich in Realitätsverlust\nund möglicherweise noch ausgeprägterem Verfolgungswahn, Grössenwahn und Halluzinationen\nmanifestieren. In einem solchen Zustand ist die Gefahr von auto- und fremdaggressivem Verhalten\ndes Beschwerdeführers erheblich und seine Fähigkeit, sich um sich selbst zu kümmern, stark\nverringert. Aus dem Kurzgutachten geht damit klar der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers\nhervor, welchem nicht durch ambulante Behandlung begegnet werden kann, da die Bedingungen\ndafür nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer zeige kaum Krankheits- sowie keine\nBehandlungseinsicht und habe kein Bewusstsein für die Auswirkungen seiner Krankheit\n(einschliesslich Diabetes) auf sein Leben sowie seine Beziehungen zu anderen Menschen. Die\nGutachterin hält momentan konstante Spitalbehandlung in psychiatrischem Umfeld für notwendig,\nwofür sie das Stationäre Behandlungszentrum in Marsens als geeignete Institution erachtet.\n\n"}