{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-07-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-70_2015-07-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_70_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cb4d4a9cb0dc78166b215272714da8a64ed7e0a3e65e59df4ddfed647447e0219951e50ce1a572f84791b9f5d77eb367&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cb4d4a9cb0dc78166b215272714da8a64ed7e0a3e65e59df4ddfed647447e0219951e50ce1a572f84791b9f5d77eb367&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_70", "Checksum": "c02ba4a7d89d0f4bb5e350def034c19b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 24.07.2015 106 2015 70"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 24.07.2015 106 2015 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:41:03", "Checksum": "68e35ccda62a7d501a5e629f1c6bb1bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 24.07.2015 106 2015 70\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\n c) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der\nRechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (BSK Erw.Schutz-\nSTECK, Art. 450a N. 9). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der\nUntersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-\nPraxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34).\n\n2. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder\nan geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung\nuntergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.\nBei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\nEine psychische Störung liegt auch bei völliger Verwahrlosung oder Suchtkrankheit vor,\ninsbesondere Alkohol-, Drogen und Medikamentensucht (BGE 137 III 289 E. 4.2).\n\nb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.4, mit\nHinweisen) hat das gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten folgende Fragen zu\nbeantworten:\n\n1. Besteht beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB, d.h. leidet er an\neiner psychischen Störung, einer geistiger Behinderung oder ist er schwer verwahrlost?\n2. Geht vom Beschwerdeführer eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers\nselber oder eines Dritten aus?\n3. Muss der Beschwerdeführer betreut oder seine Krankheit behandelt werden?\n4. Kann die Betreuung bzw. die Behandlung ambulant erfolgen oder nur stationär (z.B. weil die\nBehandlung des Beschwerdeführers nicht durch ihm nahestehende Personen erfolgen kann oder weil\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 7\n\nder Beschwerdeführer keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt), d.h. ist das\nVerhältnismässigkeitsprinzip mit der fürsorgerischen Unterbringung gewahrt?\n5. Weshalb ist die vorgeschlagene Institution geeignet?\n\nDas bei Dr. med. D.________ eingeholte und am 23. Juli 2015 von dieser verfasste Kurzgutachten\nentspricht diesen bundesgerichtlichen Anforderungen.\n\nc) Das Friedensgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verzichte aufgrund mangelnder\nKrankheitseinsicht wenn möglich auf die Einnahme der Medikation, trinke erhebliche Mengen\nAlkohol und werde aufgrund seiner psychischen Störung selbst- und fremdgefährdend. Die von der\nBeiständin, dem Vater, der Schule, des Lehrbetriebs und der Spitex erhaltenen Informationen\nseien so zu gewichten, dass der Beschwerdeführer die Medikation wieder abgesetzt und den\nAlkoholkonsum nicht im Griff habe, wodurch ihm die nötige Hilfe nur mit einer Hospitalisation\ngeboten werden könne. Eine sofortige Hospitalisation ermögliche die Vermeidung einer weiteren\nVerschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, welcher in diesem\nZustand im höchsten Masse selbst- und fremdgefährdend sei. Das Friedensgericht kam zum\nSchluss, Angehörige oder andere Personen könnten dem Beschwerdeführer in diesem Zustand\nnicht weiterhelfen. Da in der Vergangenheit wiederholt Heteroaggressivität festgestellt worden sei,\nliege es auch im Interesse von Dritten, dass die dringend notwendige medizinische Hilfe mittels\neiner fürsorgerischen Unterbringung im Stationären Behandlungszentrum in Marsens geboten\nwerde (angefochtener Entscheid S. 5).\n\nd) In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, seine zweijährige\nLehre beenden und sein gewohntes Umfeld beibehalten zu wollen. Er habe seine Kollegen, seinen\nVater sowie seine Katze, für welche er verantwortlich sei. Mit einem betreuten Wohnen sei er nicht\neinverstanden, da er mit Regeln und den Bewohnern nicht auskomme. Er beabsichtige, nach der\nLehre eine eigene Wohnung zu finden. Er benötige ein angemessenes Einkommen, um seinen\nLebensbedarf abdecken zu können. Er hätte gerne eine eigene Wohnung in Tafers, ansonsten\nkönnte er in der obersten Etage seines Elternhauses wohnen. Dort müsste jedoch noch die\nWohnung gekündigt werden, da der Mieter die Vereinbarungen nicht eingehalten habe. Der Mieter\nhabe einen Hund, welcher dem Beschwerdeführer auf die Nerven gehe durch sein Bellen.\n\n"}