{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-07-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-70_2015-07-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_70_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cb4d4a9cb0dc78166b215272714da8a64ed7e0a3e65e59df4ddfed647447e0219951e50ce1a572f84791b9f5d77eb367&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cb4d4a9cb0dc78166b215272714da8a64ed7e0a3e65e59df4ddfed647447e0219951e50ce1a572f84791b9f5d77eb367&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_70", "Checksum": "c02ba4a7d89d0f4bb5e350def034c19b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 24.07.2015 106 2015 70"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 24.07.2015 106 2015 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:41:03", "Checksum": "68e35ccda62a7d501a5e629f1c6bb1bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 24.07.2015 106 2015 70\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n106 2015 70\n\nUrteil vom 24. Juli 2015\nKindes- und Erwachsenenschutzhof\n\nBesetzung Präsident: Jérôme Delabays\nRichter: Roland Henninger\nErsatzrichterin: Catherine Hayoz\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________, p.A. Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit,\nStationäres Behandlungszentrum, Beschwerdeführer,\nverbeiständet durch B.________, Berufsbeistandschaft\n\ngegen\n\nFRIEDENSGERICHT DES SEEBEZIRKS\n\nGegenstand Fürsorgerische Unterbringung\n\nBeschwerde vom 13. Juli 2015 gegen den Entscheid des\nFriedensgerichts des Seebezirks vom 1. Juli 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ wohnt bei seinem Vater, C.________, und absolviert eine Lehre als\nHaustechnikpraktiker. Er wurde in der Vergangenheit wiederholt in das Stationäre\nBehandlungszentrum in Marsens eingewiesen.\n\nAm 4. Mai 2015 fand erneut eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung statt wegen\nVerhaltensstörungen im Rahmen einer psychischen Dekompensation.\n\nDer Arbeitgeber von A.________ sprach ihm gegenüber am 5. Mai 2015 unter Hinweis auf das\ngeltende Alkoholverbot wegen mehrmaliger unentschuldigter Absenzen schriftlich eine\nVerwarnung aus. Die Beiständin von A.________ informierte das Friedensgericht des Seebezirks\n(nachfolgend: das Friedensgericht) am 6. Mai 2015 dahingehend, dass sich die Situation von\nA.________ verschlechtert habe.\n\nMit Schreiben vom 2. Juni 2015 teilten die behandelnden Ärzte dem Friedensgericht mit, dass\nA.________ freiwillig im Behandlungszentrum verbleibe und in den kommenden Tagen der Austritt\ngeplant sei.\n\nA.________ verliess am 3. Juni 2015 das Stationäre Behandlungszentrum in Marsens, nachdem\ner mit seinem Vater einen Vertrag über diesem gegenüber einzuhaltende Verhaltensregeln\nunterschrieben hatte.\n\nDie Beiständin von A.________ orientierte das Friedensgericht mit Schreiben vom 22. Juni 2015\ndarüber, dass seitens der Berufsschule die Meldung eingegangen sei, A.________ sei ausgerastet\nund gegenüber der Lehrperson und einem Mitschüler sehr aggressiv aufgetreten.\n\nDer vom Friedensgericht auf den 1. Juli 2015 angesetzten Anhörung blieb A.________ fern.\n\nB. Mit Entscheid vom 1. Juli 2015 ordnete das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung\nvon A.________ im Stationären Behandlungszentrum in Marsens an. Die Entlassungskompetenz\nwurde unter Hinweis darauf, dass die Entlassung erst nach formeller Aufhebung der\nfürsorgerischen Unterbringung von A.________ möglich sei, beim Friedensgericht belassen. Die\nLeitung des Stationären Behandlungszentrums wurde angehalten, dem Friedensgericht den\nAntrag auf Verlegung von A.________ zu stellen, sobald dieser stabilisiert sei und eine\nAnschlusslösung in einer für den weiteren Verlauf geeigneten Institution gefunden worden sei.\n\nC. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. Juli 2015 Beschwerde an das\nKantonsgericht erhoben.\n\nAm 23. Juli 2015 erstellte Dr. med. D.________ zuhanden des hiesigen Hofes ein Kurzgutachten\nüber den Beschwerdeführer. Letzterer wurde am selben Tag im Beisein von Dr. med. E.________,\nund Dr. med. F.________, im Stationären Behandlungszentrum in Marsens vom hiesigen Hof\nangehört. Die Beiständin von A.________ hatte tags zuvor darüber orientiert, dass sie an der\nAnhörung nicht teilnehmen werde, da A.________ darauf verzichte.\n\nErwägungen\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 7\n\n1. a) Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der\nfürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich\nBeschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das\nKantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde\ngetroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und\nErwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren\nbeteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).\n\nDie Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde kann\neine Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB).\n\nb) Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung des\nBeschwerdeführers. Dieser ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es weiterer\nAusführungen dazu bedarf.\n\nDer angefochtene Entscheid datiert vom 1. Juli 2015 und kann dem Beschwerdeführer somit\nfrühestens am Folgetag zugestellt worden sein. Der letzte Tag der zehntägigen Frist fällt damit auf\nden 12. Juli 2015; da dies ein Sonntag ist, endet sie erst am darauffolgenden Werktag (Art. 142\nAbs. 2 ZPO). Die am 13. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerde erfolgte offensichtlich\nfristgerecht.\n\nAuf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n"}