Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 300.-, werden A.________ auferlegt. III. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Das Gesuch von B.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. V. Zustellung.