Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. 3. Der Beschwerdegegner beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern, wenn sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat weder Dokumente eingereicht, noch angeboten, die seine Prozessbedürftigkeit belegen würden. Das Gesuch ist folglich abzuweisen. Kantonsgericht KG Seite 6 von 6