Das Kantonsgericht ist mithin zur Beurteilung der Beschwerde vom 13. Juli 2015 international nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Gerichtskosten werden pauschal auf einen Betrag von CHF 300.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.