Art. 5–10 HKsÜ zuständig waren, und diese Massnahmen noch geprüft werden. Mit Entscheid vom 24. Juni 2015 liegt ein vollstreckbarer Entscheid betreffend Kindesschutzmassnahmen vor. Eine Prüfung der Massnahme, die im Sinne von Art. 13 Abs. 1 HKsÜ noch im Gange ist, ist damit vorliegend nicht gegeben. C.________ hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 24. Juni 2015 und vor Anhängigmachung der Beschwerde am 13. Juli 2015 mit Zustimmung der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2015 zum Beschwerdegegner gewechselt (vgl. Urteil BGer 5A_313/2014 vom 9.Oktober 2014 E. 7.3).