Hingegen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Zuständigkeit des Kantonsgerichts lasse sich dennoch aufgrund von Art. 13 Abs. 1 HKsÜ begründen, wonach die Behörden eines Vertragsstaats, die nach den Art. 5–10 HKsÜ zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, diese Zuständigkeit nicht ausüben dürfen, wenn bei Einleitung des Verfahrens entsprechende Massnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach den Kantonsgericht KG Seite 5 von 6