b) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). c) aa) Entsprechend dem (vollstreckbaren) Entscheid vom 24. Juni 2015 wohnt C.________ seit dem 5. Juli 2015 beim Beschwerdegegner in Holland (act. 156 ff.). Ab diesem Zeitpunkt liegt mit Bezug auf Anordnungen bezüglich der Mutter-Kind-Beziehung ein internationaler Sachverhalt vor.