G. Am 29. Juni 2015 teilte der Beistand mit, die Parteien hätten sich dahingehend geeinigt, dass B.________ C.________ am 5. Juli 2015 zu Hause abholen würde (act. 156). Seither ist C.________ bei B.________ in G.________, Holland, wohnhaft (act.157 ff.). H. Am 13. Juli 2015 reichte A.________ Beschwerde ein gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24 Juni 2015. Die Stellungnahme dazu reichte B.________ am 2. September 2015 ein. Am 5. November 2015 wurden die Parteien aufgefordert zur internationalen Zuständigkeit der Schweizer Gericht Stellung zu nehmen. B.________ hat die Stellungnahme am 16. November 2015 eingereicht. Die Stellungnahme von A.________ folgte am 19. November 2015.