D. Am 2. Juni 2015 fällte das Friedensgericht folgenden Entscheid (act. 106 ff.): 1. Für C.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 314abis ZGB errichtet. 2. Das Mandat wird D.________, Kantonales Jugendamt, anvertraut. 3. Der Beistand wird C.________ im Verfahren über dessen zukünftigen Aufenthaltsort in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen vertreten und nötigenfalls für ihn Anträge stellen. 4. Der Beistand wird aufgefordert, unverzüglich mit C.________ Kontakt aufzunehmen. 5. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.