{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-69_2015-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_69_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6419d513a828d77a9971ee30396fe6f2e895ef2cd61674ff73d7520385c4fbcb281693948b49fb0a9f5ca8af1f6b85270e1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6419d513a828d77a9971ee30396fe6f2e895ef2cd61674ff73d7520385c4fbcb281693948b49fb0a9f5ca8af1f6b85270e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_69", "Checksum": "8860b6cd2de1e08efe25935d30d2bd3e"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["106 2015 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 10.12.2015 106 2015 69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 10.12.2015 106 2015 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:42:54", "Checksum": "052859ab6cdfb808b0a361b2ca32d1fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 10.12.2015 106 2015 69\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\nHingegen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Zuständigkeit\ndes Kantonsgerichts lasse sich dennoch aufgrund von Art. 13 Abs. 1 HKsÜ begründen, wonach\ndie Behörden eines Vertragsstaats, die nach den Art. 5–10 HKsÜ zuständig sind, Massnahmen\nzum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, diese Zuständigkeit nicht\nausüben dürfen, wenn bei Einleitung des Verfahrens entsprechende Massnahmen bei den\nBehörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach den\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\nArt. 5–10 HKsÜ zuständig waren, und diese Massnahmen noch geprüft werden. Mit Entscheid vom\n24. Juni 2015 liegt ein vollstreckbarer Entscheid betreffend Kindesschutzmassnahmen vor. Eine\nPrüfung der Massnahme, die im Sinne von Art. 13 Abs. 1 HKsÜ noch im Gange ist, ist damit\nvorliegend nicht gegeben. C.________ hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vollstreckbarkeit\ndes Entscheids vom 24. Juni 2015 und vor Anhängigmachung der Beschwerde am 13. Juli 2015\nmit Zustimmung der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2015 zum Beschwerdegegner gewechselt (vgl.\nUrteil BGer 5A_313/2014 vom 9.Oktober 2014 E. 7.3).\n\nDas Kantonsgericht ist mithin zur Beurteilung der Beschwerde vom 13. Juli 2015 international nicht\nzuständig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.\n\n2. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten der Beschwerdeführerin\nauferlegt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Die Gerichtskosten werden pauschal auf einen Betrag von CHF 300.- festgesetzt und\nder Beschwerdeführerin auferlegt.\n\nc) Der Beschwerdegegner verlangt die Beschwerde unter Entschädigungsfolge\nabzuweisen. Nach Art. 6 Abs. 3 KESG, welches namentlich in Ergänzung des ZGB und der ZPO\ndas Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie vor der\nBeschwerdeinstanz regelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c KESG), können Parteikosten zugesprochen\nwerden, soweit das Verfahren einen Konflikt mit privaten Interessen betrifft. Diese Bestimmung\nentspricht dem inzwischen aufgehobenen Artikel 14 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation\n(Botschaft zum KESG S. 6). Weder diese Botschaft noch diejenige vom 14. Dezember 2009 zum\nJustizgesetz (S. 26) äussern sich zum Begriff „private Interessen“. Aus der Botschaft zum\nJustizgesetz und der Antwort des Staatsrates vom 11. November 2008 auf eine Motion ergibt sich\njedoch, dass eine Entschädigung nur in strittigen Verfahren auszurichten ist (TGR 2008 S. 2387).\nDies trifft bei Verfahren betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht zu.\nDaraus folgt, dass der kantonale Gesetzgeber das Zusprechen einer Entschädigung bei Verfahren,\ndie die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, unabhängig vom Verfahrensausgang ausgeschlossen\nhat. Für die obsiegende Partei mag diese Lösung zwar als streng erscheinen. Sie entspricht\njedoch dem Willen des Gesetzgebers. Im Übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass der\nBundesgesetzgeber die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen\nBeschwerdeinstanz den Kantonen überlassen hat (BGE 140 III 385 E. 2.3) und dass die Kantone\naufgrund von Art. 116 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit haben, von der Ausrichtung einer\nParteientschädigung abzusehen (BGE 139 III 471 E. 3.3).\n\nDem obsiegenden Beschwerdegegner ist dementsprechend keine Parteientschädigung\nzuzusprechen. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.\n\n3. Der Beschwerdegegner beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 119 Abs. 2\nZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen\nund sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern, wenn sie ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege stellt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat weder\nDokumente eingereicht, noch angeboten, die seine Prozessbedürftigkeit belegen würden. Das\nGesuch ist folglich abzuweisen.\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 6\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\nII. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 300.-, werden A.________ auferlegt.\n\nIII. Es werden keine Parteikosten gesprochen.\n\nIV. Das Gesuch von B.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird\nabgewiesen.\n\nV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 10. Dezember 2015/lgr\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}