{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-69_2015-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_69_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6419d513a828d77a9971ee30396fe6f2e895ef2cd61674ff73d7520385c4fbcb281693948b49fb0a9f5ca8af1f6b85270e1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6419d513a828d77a9971ee30396fe6f2e895ef2cd61674ff73d7520385c4fbcb281693948b49fb0a9f5ca8af1f6b85270e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_69", "Checksum": "8860b6cd2de1e08efe25935d30d2bd3e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 10.12.2015 106 2015 69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 10.12.2015 106 2015 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:40:38", "Checksum": "695f5f7f960793bf1d669a0fc0abf5a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 10.12.2015 106 2015 69\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\n1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1\nBst. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine\nOrganisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen\nEntscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden\n(Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF\n212.5.1]).\n\nb) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in\nKindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen sind die\nBestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen, soweit die Kantone nichts anderes\nbestimmen (Art. 450f ZGB).\n\nc) aa) Entsprechend dem (vollstreckbaren) Entscheid vom 24. Juni 2015 wohnt\nC.________ seit dem 5. Juli 2015 beim Beschwerdegegner in Holland (act. 156 ff.). Ab diesem\nZeitpunkt liegt mit Bezug auf Anordnungen bezüglich der Mutter-Kind-Beziehung ein\ninternationaler Sachverhalt vor.\n\nbb) Bei internationalen Sachverhalten ist für den Schutz von Kindern in Bezug auf die\nZuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden das sowohl von der Schweiz als auch\nvon Holland ratifizierte Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das\nanzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nelterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager\nKindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) anwendbar (Art. 85 Abs. 1 IPRG).\n\nAufgrund von Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes\nzuständig, wobei ab dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ\ngrundsätzlich die Gerichte am neuen Aufenthaltsort zuständig sind. Nach dem HKsÜ gibt es\ndemnach keine perpetuatio fori (Urteil BGer 5A_622/2010 vom 27. Juni 2011 E. 3). Insbesondere\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 6\n\nkann die Zuständigkeit auch während einem hängigen Rechtsmittelverfahren verloren gehen,\nsofern die Rechtsmittelinstanz über Kognition für Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt (Urteil\nBGer 5A_313/2014 vom 9.Oktober 2014 E. 7.3; Urteil BGer 5A_622/2010 vom 27. Juni 2011 E. 3\nmit Hinweis auf BGE 132 III 586 E. 2.3; Urteil BGer 5A_131/2011 vom 31. März 2011 E. 3.3.1;\nLAGARDE, Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über den Schutz\nvon Kindern, 1998, S. 554).\n\ncc) Das HKsÜ baut auf der Zuständigkeit der Gerichte und Behörden jenes\nVertragsstaates auf, in dem das Kind seinen jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 HKsÜ).\nAuf eine Definition des Begriffs \"gewöhnlicher Aufenthalt\", insbesondere im Sinne einer\nVerweildauer, wurde wie schon in den früheren Haager Konventionen verzichtet. Der Begriff ist\nvielmehr anhand der konkreten, aktuellen Umstände zu ermitteln (vgl. Botschaft zur Umsetzung\nder Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und\nUmsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen vom\n28. Februar 2007 S. 2595 ff., 2604).\n\nDer gewöhnliche Aufenthalt ist dabei nicht nach Art. 20 IPRG, sondern vertragsautonom\nauszulegen. Gemäss Bundesgericht ist darunter der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung\ndes Kindes zu verstehen, welcher sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthaltes und den\ndadurch begründeten Beziehungen oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der\ndamit zu erwartenden Integration ergibt. Eine Anwesenheit von 6 Monaten begründet\ngrundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein solcher kann aber auch bereits unmittelbar mit\ndem Ortswechsel begründet werden, wenn dieser den vorherigen Mittelpunkt der Lebensführung\nersetzen soll und voraussichtlich dauerhaft oder zumindest länger dauernd erfolgt. Der\ngewöhnliche Aufenthalt ist dabei anhand äusserlich wahrnehmbarer Faktoren, nicht anhand\nsubjektiver Elemente, wie der Absicht der betroffenen Person, zu ermitteln (vgl. Urteil BGer\n5A_665/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).\n\ndd) Der Umzug von C.________ nach Holland ist im gesamten Kontext wie folgt\neinzuordnen: Durch den aufgrund der Platzierung erfolgten Ortswechsel (Kerzers nach\nG.________, Holland) hat sich das familiäre Umfeld von C.________ geändert. Er ist an seinem\naktuellen Wohnort nicht mehr von seiner Mutter (Beschwerdeführerin) und seinen Schwestern\numgeben, sondern von seinem leiblichen Vater (Beschwerdegegner). Dadurch kann auch in\nG.________ eine familiäre Verwurzelung von C.________ festgestellt werden. Aus den Akten\nergibt sich zudem, dass C.________ das aktuelle Schuljahr in G.________ begonnen hat (act. 124\nf.) und auch die sonstigen administrativen Vorkehren, wie Einschreibung am Wohnort des\nBeschwerdegegners und Abschluss einer Krankenversicherung vorgenommen worden sind. Auch\nist seine ärztliche Betreuung, soweit ersichtlich, sichergestellt, und der Kontakt mit H.________\ndes örtlichen Jugendamts aufgenommen worden (vgl. zum Ganzen E-Mail vom Beistand,\nD.________, vom 27. August 2015 und vom 11. September 2015). Anhand dieser verschiedenen\nElemente lässt sich, unabhängig von der Verweildauer, feststellen, dass C.________ im Sinne des\nHKsÜ gewöhnlichen Aufenthalt in G.________, Holland, hat. Diese Ansicht wird denn auch von\nder Beschwerdeführerin geteilt.\n\n"}