Die Entscheidgebühr wird pauschal auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V. m. Art. 19 Abs. 1 JR). Die Prozesskosten belaufen sich damit insgesamt auf Fr. 1‘400.- (Entscheidgebühr: Fr. 400.-, Auslagen für die Gutachtenserstellung: Fr. 1‘000.-). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Das Friedensgericht des Sensebezirks wird angewiesen, die Situation von A.________ regelmässig mindestens alle zwei Monate zu überprüfen.