3. Die Beschwerdeführerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Angesichts ihrer Minderintelligenz sowie ihrer finanziellen Situation wird ihr jedoch von Amtes wegen für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt (Art. 117 ZPO). 4. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag auf Freilassung nicht durch. Die Prozesskosten sind ihr deshalb aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG).