e) Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Unterbringung der Beschwerdeführerin im stationären Behandlungszentrum in Marsens längerfristig nicht angezeigt ist. Der Beistand der Beschwerdeführerin hat sich deshalb darum zu bemühen, eine Lösung zu finden, welche den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin besser entspricht. Letztere wird dazu angehalten, bei der Suche nach einer passenden Lösung mitzuwirken. Das Friedensgericht hat zudem die Situation der Beschwerdeführerin regelmässig zu überprüfen, um eine übermässig lange Unterbringung der im stationären Behandlungszentrum in Marsens zu vermeiden.