Berufsbeistand H.________ teilte am 27. April 2015 mit, es bestünden momentan keine Alternativlösungen. Deren Organisation gestalte sich mangels Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgesprochen schwierig, insbesondere da unter diesen Umständen wohl kaum eine Institution dazu bereit sein werde, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 In Würdigung dieser Umstände sowie angesichts der im Gutachten vom 27. April 2015 getroffenen Schlussfolgerungen wird festgestellt, dass das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zu recht auf unbestimmte Dauer aufrechterhalten hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.